ERGO Kieferorthopädie Sofortschutz für Kinder (KFO)

Erstattungsfähige Aufwendungen

Aufwendungen sind erstattungsfähig, wenn sie

  • innerhalb des in der GOÄ/GOZ festgelegten Gebührenrahmens liegen sowie
  • den dortigen Vorschriften entsprechen.

Zusammen mit der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie den Erstattungen Dritter erhalten Sie maximal die erstattungsfähigen Aufwendungen.

ERGO leistet bei kieferorthopädischen Maßnahmen nicht für den selbst zu zahlenden Eigenanteil, den die GKV nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung erstattet.

Unter „Mehrkosten“ fallen private Mehr- und Zusatzleistungen.

Leistungen für Kieferorthopädie

ERGO leistet unter diesen Voraussetzungen:

  • Die Maßnahmen sind medizinisch notwendig.
  • Die Behandlung hat vor dem 18. Geburtstag begonnen.

Angeratene Behandlungen sind mitversichert. Wenn die Behandlung bei Vertragsbeginn bereits läuft, gilt: ERGO übernimmt die Kosten, die nach dem Vertragsbeginn anfallen:

  • 50 % der privaten Mehrkosten nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder sogar
  • 75 %, falls innerhalb der ersten 4 Versicherungsjahre keine kieferorthopädische Behandlung durchgeführt wurde oder
  • 250 € pro Versicherungsjahr, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nicht leistet.

Erstattungsfähige Aufwendungen sind z. B.:

  • Eingliederung von thermo- oder superelastischen Bögen
  • Eingliederung festsitzender Apparaturen (z. B. Pendulum)
  • Einsatz festsitzender Retainer

Außerdem damit zusammenhängende Maßnahmen wie z. B.:

  • Funktionsanalyse
  • Funktionstherapie
  • Bracketumfeldversiegelungen
  • Laborarbeiten und Materialien

Leistungen für Schmerzausschaltung bzw. Schmerztherapie

Voraussetzung: Die Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen, kieferorthopädischen oder kieferchirurgischen Behandlung.

100 % für Schmerzausschaltung:

  • Narkose (Vollnarkose, Sedierung)
  • Akupunktur
  • Hypnose

Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen

ERGO leistet unter diesen Voraussetzungen:

  • Die Maßnahmen sind medizinisch notwendig
  • Die Maßnahmen wurden nach Vertragsbeginn erstmals angeraten und durchgeführt.

Nicht versichert sind Zähne, die bei Vertragsschluss fehlten und noch nicht dauerhaft ersetzt wurden.

100 % für Zahnersatz wie z. B.:

  • Kronen
  • Brücken
  • Prothesen
  • Implantatgetragener Zahnersatz
  • Implantate

100 % für damit zusammenhängende Maßnahmen wie z. B.:

  • Reparaturen
  • Eingliederung von Provisorien, Aufbissbehelfen und Schienen
  • Funktionsanalyse
  • Funktionstherapie
  • Verblendungen
  • Laborarbeiten und Materialien

Erbringt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die vorgesehene Leistung nicht, werden als Vorleistung der GKV pauschal 35 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angerechnet.

Leistungen für zahnmedizinische Individualprophylaxe

100 % für zahnmedizinische Individualprophylaxe wie z. B.:

  • Professionelle Zahnreinigung
  • Mundhygienestatus
  • Aufklärung über Ursachen und Vermeidung von Zahnkrankheiten
  • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
  • Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen
  • Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
  • Fissurenversiegelung

Leistungsbegrenzungen in den ersten 4 Versicherungsjahren für Maßnahmen zu Zahnersatz, Zahnerhalt und Prophylaxe sowie für Schmerzausschaltung

Bei einem Unfall besteht sofort Anspruch auf die Tarifleistungen in voller Höhe.

Ansonsten gelten je versicherter Person folgende Leistungsbegrenzungen:

  • Im ersten Versicherungsjahr höchstens 500 €
  • In den ersten beiden Versicherungsjahren zusammen höchstens 1.000 €
  • In den ersten 3 Versicherungsjahren zusammen höchstens 1.500 €
  • In den ersten 4 Versicherungsjahren zusammen höchstens 2.000 €

Nach dem vierten Versicherungsjahr fallen diese Begrenzungen weg.